Zugewinnausgleich bedeutet, dass derjenige, der während der Ehezeit mehr Vermögen angehäuft hat, den anderen daran beteiligen muss, indem er die Hälfte des während der Ehe angehäuften Vermögenszuwachses erhält. Dafür muss man für jeden Ehegatten separat den Zugewinn ausrechnen. Maßgeblich dafür sind das Anfangsvermögen sowie das Endvermögen.

Unter Anfangsvermögen versteht man alles, was der Ehegatte schon mit in die Ehe gebracht hat. Wenn Sie beispielsweise mit Schulden Ihre Ehe geschlossen haben, ist Ihr Anfangsvermögen negativ.  hat zur Folge, dass Ihr Ehegatte auch an Ihrer Schuldentilgung beteiligt. Denn wenn Sie Ihre Schulden während der Ehezeit verringern, haben Sie auch einen Vermögenszuwachs erlangt, indem Sie weniger Schulden haben. Daran ist Ihr Ehegatte zu beteiligen. Erbschaften oder Schenkungen während der Ehezeit werden als sog. privilegiertes Anfangsvermögen dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Denn damit soll nur der Beerbte bzw. Beschenkte bevorzugt werden und nicht diesen Vorteil teilen müssen. Auch Schenkungen von Schwiegereltern werden als privilegiertes Anfangsvermögen gewertet und kommen somit nur dem Schwiegerkind zugute. 

Unter Endvermögen versteht man alles, was der Ehegatte zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages an Vermögen hat. Immobilien, Kontoguthaben oder sonstige im Alleineigentum stehende Gegenstände werden dazu gezählt. Auch Lottogewinne werden hinzuaddiert. Vorhandene Schulden werden allerdings abgezogen.

Haushaltsgegenstände wirken nur dann das Endvermögen mehrend, wenn sie im Alleineigentum des Ehegatten stehen. Daher ist ein gemeinsam genutztes, aber im Alleineigentum nur eines Ehegatten stehendes Auto stets zum Endvermögen zu zählen.

Um den Zugewinn zu ermitteln, zieht man nun das Anfangs- vom Endvermögen ab. Um die Zugewinnausgleichsberechnung verständlicher zu machen, haben wir für Sie folgende Beispielsberechnung angefertigt:

„Der Ehemann Lothar hat bei der Heirat ein Anfangsvermögen von 10.000 €, dessen Ehefrau Michaela ein Anfangsvermögen von 20.000 €. Über die Jahre gelingt es beiden, ihr Vermögen zu vermehren, sodass Lothar zum Zeitpunkt der Scheidung ein Endvermögen von 60.000 € und Michaela ein Endvermögen von 30.000 € hat. Damit hat Lothar einen Zugewinn von 50.000 € (60.000 € - 10.000 €) und Michaela einen solchen von 10.000 € (30.000 € - 20.000 €) erzielt. Da in diesem Beispiel Michaela einen geringeren Zugewinn erzielt hat, kann sie von Lothar einen Zugewinnausgleich in Höhe der Hälfte der Differenz der beiden Zugewinne verlangen. Damit kann Michaela von Lothar einen Zugewinnausgleich in Höhe von 20.000 € (Zugewinn Lothar 50.000 – Zugewinn Michaela 10.000 = 40.000 : 2).“

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