Die Scheidung einer Ehe kann beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Dazu benötigt man einen Anwalt, da im Scheidungsverfahren Anwaltszwang herrscht. Das bedeutet, Sie müssen sich zunächst einen Anwalt suchen, der das Scheidungsverfahren für Sie einleitet und Sie während des Verfahrens begleitet. Dabei hat es für Sie gleichzeitig den Vorteil, dass Sie immer einen Ansprechpartner in allen Fragen rund um das Thema Scheidung und sonstigen Familiensachen haben.

Die Voraussetzungen für eine Scheidung ergeben sich aus § 1365, 1366 BGB.

Danach kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Dies ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass diese wiederhergestellt wird. Es muss also zu einem endgültigen Bruch gekommen sein. 

Ein Scheitern der Ehe kann wegen unzumutbarer Härte vorliegen. Das bedeutet, für einen Ehepartner muss es unzumutbar sein, die Ehe fortzusetzen. Dies ist in der Regel nur bei schweren körperlichen oder seelischen Misshandlungen durch den anderen Ehegatten gegeben. Es wird also ein besonderes schwerwiegendes Fehlverhalten des anderen Ehegatten vorausgesetzt. Ein solcher Fall liegt unter anderem vor, wenn Sie regelmäßigen schweren Gewaltattacken Ihres Ehegatten ausgesetzt sind.

Problematisch bei diesem Vorgehen ist, dass derjenige Ehegatte, der sich auf die Unzumutbarkeit beruft, die Beweispflicht hat. Das bedeutet, wenn Sie Ihre Scheidung auf eine unzumutbare Härte stützen möchten, müssen Sie alle Tatsachen darlegen und beweisen, dass Ihr Ehegatte Sie zum Beispiel schwer misshandelt hat. Wenn Sie hierfür keine Zeugen haben, die solche ehelichen Auseinandersetzungen mitbekommen haben, haben Sie kaum Chancen, deswegen geschieden zu werden. 

Ein Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Diese Beweiserleichterung gilt nur für einvernehmliche Scheidungen, also wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen. Möchte Ihr Ehepartner die Scheidung nicht, müssen noch weitere Gründe hinzukommen, damit die Ehe geschieden werden kann. Dann müssen Sie begründen und genau darlegen, warum Sie geschieden werden möchten. Solche Gründe können eine außereheliche Beziehung, übermäßiger Alkoholkonsum oder Misshandlungen sein. Auch hierüber müssen Sie den Nachweis führen. Es bringt Ihnen somit nichts, wenn Sie Gründe ohne irgendwelche Anhaltspunkte anführen.

Wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Es müssen keine weiteren Gründe hinzukommen. In diesen Fällen ist es einfach, da Sie ohne Anbringung irgendwelcher Gründe geschieden werden können.

Dabei müssen Sie aber beachten, dass auch eine nur kurzzeitige Versöhnung zum Unterbrechen des Trennungsjahres führt und es von Neuem anfängt.

Wie man erkennen kann, ist die Trennung ein wichtiger Begriff im Scheidungsverfahren und wird gesetzlich in § 1567 BGB folgendermaßen definiert: „Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben."

In der Regel leben die Ehegatten getrennt, wenn der eine auszieht und damit eindeutig zu erkennen gibt, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft beendet hat. In diesem Fall liegt keine häusliche Gemeinschaft mehr vor. Schwieriger gestaltet sich die Bestimmung, wenn beide Ehegatten in der gemeinsamen Ehewohnung bleiben. Dies kann mehrere Gründe haben, z. B. weil sie sich eine eigene Wohnung jeweils nicht leisten können. Hier ist besonders darauf zu achten, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Ansonsten kann das erhebliche Konsequenzen für das weitere Trennungs- und Scheidungsverfahren haben. Die Antragstellung auf Ehescheidung kann sich erheblich verzögern, was wiederum Auswirkungen auf die Unterhaltsverpflichtungen haben kann. Denn je länger die Ehepartner „nur“ getrennt leben und noch nicht geschieden sind, desto länger besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt.

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