Eltern haben das Recht, aber auch die Pflicht, für ein gemeinsames Kind zu sorgen. Ein gemeinsames Sorgerecht besteht,

  • wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind,
  • wenn die Eltern nach der Geburt einander heiraten,
  • wenn die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen) oder
  • wenn das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge überträgt.

Geben die Eltern keine Sorgeerklärungen ab und sind sie nicht miteinander verheiratet, bleibt das alleinige Sorgerecht bei der Mutter. Allerdings können Väter - auch ohne Zustimmung der Mutter - das gemeinsame Sorgerecht beim Familiengericht beantragen. Dabei wird dem Vater das gemeinsame Sorgerecht zugesprochen, wenn eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Auch ist es möglich, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge beim Familiengericht beantragt. Ein solcher Antrag kann sinnvoll sein, wenn das gemeinsame Sorgerecht beispielsweise dazu führt, dass sich die Eltern gegenseitig im Wege stehen oder boykottieren, sodass dies negative Auswirkungen auf die Entwicklung und Erziehung der Kinder haben kann. In solchen Fällen ist das Kindeswohl gefährdet.

Dennoch sollten Eltern bei ihrer Entscheidung für oder gegen eine gemeinsame elterliche Sorge genau abwägen, was für das gemeinsame Kind am besten ist. Man kann nicht pauschal sagen, ob alleiniges oder gemeinsames Sorgerecht für die Kinder das Beste ist. Das ist eine Entscheidung des konkreten Einzelfalles.

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