Versorgungsausgleich bedeutet, dass etwa vorhandene Unterschiede in der Versorgung der Ehegatten für den Fall des Alters, der Arbeits- oder Berufsunfähigkeit ausgeglichen werden müssen. Dazu werden sämtliche Ansprüche, welche die Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, einer betrieblichen Pensionskasse usw. während der Ehezeit erworben haben, zusammengeworfen. Anwartschaften aus Lebensversicherungen, bei denen es sich um solche auf Rentenbasis handelt, fallen auch in den Versorgungsausgleich. Danach werden sie so aufgeteilt, dass jeder der Ehegatten aus der Ehe einen gleich hohen Versorgungsanspruch erhält. Die Versorgungsansprüche des einen Ehegatten werden somit zugunsten des anderen Ehegatten gekürzt. Dies führt gerade bei "Alleinverdiener-Ehen" in der Regel zu erheblichen Einschränkungen im Alter. Als Alleinverdiener in Ihrer Ehe müssen Sie in diesem Fall in Zukunft häufig mit einer deutlich geringeren Rente oder Pension rechnen. Es besteht die Möglichkeit, in einer Scheidungsvereinbarung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu verzichten oder den Versorgungsausgleich selbst zu regeln. Derartige Verträge können nur vor einem Notar oder zu Protokoll des Familiengerichts geschlossen werden und bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts.

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